Bestimmungen
Die Bestimmungen schreiben die Offenlegung von Konflikten, Vertraulichkeit und Unabhängigkeit für Vorstandsmitglieder und die Geschäftsleitung vor.
Allgemeine Bestimmungen
1. Interessenkonflikt
Die Mitglieder des Verwaltungsrats und der CEO sind verpflichtet, den Verwaltungsratspräsidenten bzw. im Falle des Verwaltungsratspräsidenten den gesamten Verwaltungsrat zu informieren, und die Mitglieder der Konzernleitung sind verpflichtet, den CEO zu informieren, der wiederum den Verwaltungsratspräsidenten benachrichtigt, wenn geschäftliche Aktivitäten oder Entscheidungen des Konzerns ihre eigenen Interessen oder die Interessen von mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen berühren oder berühren könnten oder umgekehrt (ein "Interessenkonflikt"). In der Regel ist die betroffene Person berechtigt, ihren Standpunkt (a) zu der fraglichen Angelegenheit und (b) zu den Maßnahmen darzulegen, die der Verwaltungsrat zur Bewältigung des Interessenkonflikts zu ergreifen gedenkt. Der Verwaltungsratspräsident und gegebenenfalls der Verwaltungsrat ergreifen Maßnahmen, um die Interessen der Gruppe zu wahren. Diese Maßnahmen können Information, Enthaltung von der Diskussion, Enthaltung von der Abstimmung, Enthaltung von der Diskussion und Abstimmung oder ein zweistufiges Abstimmungsverfahren umfassen. Wenn sich ein Mitglied des Verwaltungsrats in einer Angelegenheit der Stimme enthalten muss, wird es bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit der betreffenden Sitzung nicht mitgezählt.
2. Geheimhaltung
Die Mitglieder des Verwaltungsrats und alle mit der Leitung der HOLDING oder der Gruppe befassten Personen sind verpflichtet, alle Tatsachen und Informationen, wie insbesondere Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die HOLDING oder ein Unternehmen der Gruppe bekannt werden, gegenüber Dritten geheim zu halten. Alle Unterlagen und sonstigen materiellen Gegenstände, die vertrauliche Informationen enthalten oder darstellen, sind spätestens bei Ausscheiden aus dem Amt bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich an die HOLDING bzw. die jeweilige Konzerngesellschaft zurückzugeben.
3. Unabhängigkeit
Vorbehaltlich der Befugnisse der Aktionärsversammlung muss die Mehrheit des Verwaltungsrats und der Ausschussmitglieder unabhängig sein. Der Verwaltungsrat nimmt eine jährliche Bewertung der Unabhängigkeit der Verwaltungsratsmitglieder vor. Um als unabhängig zu gelten, muss ein Verwaltungsratsmitglied nicht geschäftsführend tätig sein und darf neben seiner Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied keine wesentlichen Beziehungen unterhalten, die sein unparteiisches Urteil bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben innerhalb der HOLDING und der Gruppe beeinträchtigen. Ob eine Beziehung als wesentlich angesehen wird, hängt insbesondere von den folgenden Faktoren ab: a) dem Volumen und der Größe der abgeschlossenen Transaktionen im Verhältnis zum finanziellen Status des betreffenden Verwaltungsratsmitglieds oder der Organisation, mit der das Verwaltungsratsmitglied verbunden ist; b) ob die Transaktionen so strukturiert sind und zu solchen Bedingungen erfolgen, dass die Transaktion auch mit einem Dritten zu vergleichbaren Bedingungen abgeschlossen werden könnte; c) ob die Transaktionen nicht im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs durchgeführt werden. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen müssen bei der Feststellung der Unabhängigkeit stets alle relevanten Fakten und Umstände berücksichtigt werden. Wesentliche Beziehungen können unter anderem geschäftliche, industrielle, Bank-, Beratungs-, Rechts-, Buchhaltungs- und Wohltätigkeitsbeziehungen sowie familiäre Beziehungen zu Mitgliedern des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung umfassen. Der Verwaltungsrat kann weitere Kriterien für institutionelle, finanzielle oder persönliche Unabhängigkeit festlegen.
Schlussbestimmungen
Diese Bestimmungen wurden vom Verwaltungsrat am 30. März 2023 genehmigt und treten am 30. März 2023 in Kraft. Sie werden vom Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit überprüft und, falls erforderlich, geändert.